Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Bedingungen der Firma gerüstmieten4you GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) gelten ausschließlich.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nur anerkannt, wenn diesen ausdrücklich und schriftlich durch den Vermieter zugestimmt worden ist.
§ 2 grundsätzliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand mängelfrei für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen. Mithin verpflichtet sich der Vermieter den Mieter entsprechend einzuweisen und eine vollständige Fahrzeugmappe zu übergeben.
(2) Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass die zu diesem Vertrag gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc. nur Annäherungsangaben sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder offiziellen Dokumenten zu entnehmen sind.
(3) Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber dem Vermieter und/oder seinen Erfüllungsgehilfen auszuweisen, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen (speziell TRBS 2121, Teil 1) sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben und die vereinbarte Miete einschließlich Kaution im Voraus zu entrichten.
(4) Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes in dem Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben und nach Inaugenscheinnahme das Übergabeprotokoll zu unterzeichnen.
§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
(1) Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien und betriebsfähigen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung durch den Mieter bereit. Mit der Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
(2) Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat.
(3) Eine Entschädigung kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für Verzug ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis.
§ 4 Reservierung und Vorbestellung
1) Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Beim Vertragsschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für den Mieter bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.
(2) Der Mieter kann unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter hat dann 50 Prozent der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne Mehrwertsteuer) als Entschädigung zu zahlen. Der Mieter kann sich dabei nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen. Ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen.
§ 5 Mängel des Mietgegenstandes
(1) Ein Sachmangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende
Funktionstauglichkeit).
(2) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.
(3) Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Mietsache als genehmigt und mängelfrei.
(4) Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.
(5) Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren.
(6) Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind.
§ 6 Gewährleistungsrechte und Haftungsregelungen
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mietrechts.
(2) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Der Vermieter haftet für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur, wenn ihm die Verletzung einer Kardinalpflicht angelastet wird. Die Rechtsprechung versteht unter Kardinalpflichten solche Verpflichtungen, „deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf“ – also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. Als Kardinalpflichten gelten insbesondere die Einhaltung der Pflicht zur sach- und rechtsmängelfreien Übergabe der Mietsache sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Mieter die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstandes ermöglichen. Der Höhe nach ist die Haftung des Vermieters bei leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
(4) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für Vorsatz sowie grobe und leichte Fahrlässigkeit während der Dauer des Mietverhältnisses. Dies gilt sowohl für Schäden an den Mietgegenständen als auch für Schäden durch die Mietgegenstände bei unsachgemäßem Aufbau, unsachgemäßer Sicherung oder Nutzung. Hier wird nochmals auf die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen (speziell TRBS 2121, Teil 1) hingewiesen. Gerüste dürfen nur von Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden, die dafür fachlich geeignet sind. Fachlich geeignet sind z. B. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk, einer abgeschlossenen Ausbildung in einem BauHandwerk, welche die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau beinhaltet, oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation. Die persönliche Schutzausrüstung (PSAgA) sowie ein Montagesicherungsgeländer kann mit gemietet werden. Die allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung der Gerüsthersteller müssen beachtet und eingehalten werden.
§ 7 Mietpreis, Zahlung, Sicherungsübereignung
(1) Der Mietpreis ergibt sich aus dem Mietvertrag und bestimmt sich nach dem Mietgegenstand und der Mietdauer.
(2) Bei Reservierung ist eine sofortige Zahlung in Höhe von 50 Prozent des Gesamtmietpreises fällig. Die restlichen 50 Prozent des Gesamtmietpreises werden unmittelbar bei Übergabe des Mietgegenstandes fällig.
(3) Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter.
(4) Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall hat der Mieter eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältnis der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstands festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Verlängerung die neu festgesetzte Kaution zahlen.
(5) Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung weiteren Schadens aus dem vertragswidrigen Verhaltens des Mieters vorbehalten.
(6) Eine gezahlte Kaution darf mieterseits nicht als Vorauszahlung auf den fälligen Mietzins oder als Schadenersatzbetrag aus einem Schadenfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die vom Mieter zu zahlenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass der Mieter seine Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.
§ 8 Fälligkeit, Zahlung und Verzug
(1) Soweit der Mietpreis nicht bereits im Voraus (vollständig) bei Übernahme des Mietgegenstandes bezahlt worden ist (§ 7) erfolgt die Endabrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen zzgl. der jeweils geltenden MwSt. durch den Vermieter bei Rückgabe des Mietgegenstandes oder sobald dies möglich ist. Die abgerechneten Beträge sind mit der Rechnungsübergabe bzw. –zustellung sofort ohne Abzug fällig und zahlbar.
(2) Die Rechnungen werden auf Ersuchen des Mieters mit einer Auftrags- und/oder Projektnummer bzw. einer anderen Kennzeichnung versehen, falls der hierfür verfügbare Platz ausreicht.
(3) Bei einer Vermietung über einen längeren Zeitraum als von mindestens 4 Wochen wird die Miete per 4 Wochenrhythmus im Voraus an den Vermieter bezahlt.
(4) Zahlungen des Mieters werden in folgender
§ 9 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu,
a. den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise sowie vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen müssen mit den an dem Mietgegenstand befestigten Bedienungsanleitungen und/oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln. Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen/benutzen, im Hinblick auf diese Bedienung/Benutzung qualifiziert sind und über die eventuell gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Führerscheine usw. verfügen. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannten Bestimmungen können der Versicherungsschutz und/oder die Deckung infolge der Haftungsbegrenzungsregelung entfallen.
b. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine
Kosten vorzunehmen und dabei insbesondere die notwendigen Inspektions- und
Instandsetzungsarbeiten fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vorzunehmen.
c. dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen.
d. dem Vermieter jederzeit die Möglichkeit zu geben den Mietgegenstand zu besichtigen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
e. alle dem Vermieter entstehenden Aufwendungen, Steuern und Bußgelder im
Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstandes zu erstatten.
f. sofern notwendig, alle erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen für die
Verwendung der Mietsache einzuholen und deren Kosten zu übernehmen.
g. Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht.
(2) Der Mieter bestätigt und akzeptiert, dass eine Untervermietung und Bereitstellung an Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen darf. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannten Bestimmungen können der Versicherungsschutz und/oder die Deckung infolge der Haftungsbegrenzungsregelung entfallen.
§ 10 Rückgabe des Mietgegenstandes
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten bei dem Vermieter vorzunehmen. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter oder seine Erfüllungsgehilfen in der Weise, dass dieser ausschließliche Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand erhält. Ist der Mietgegenstand für längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter vorher rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (schriftliche Freimeldung). Bis zur endgültigen Ablieferung bei dem Vermieter oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten.
(2) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Filialstandort des Vermieters, an dem der Mietgegenstand übernommen worden ist, zurückgegeben wird, oder bei der Rückgabe an einem anderen vereinbarten Bestimmungsort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückgeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter muss den Mietgegenstand gereinigt und wie beim Erhalt sortiert usw. verpackt zurückgeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Sortierung oder Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter Rechnung gestellt.
(4) Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu überprüfen. Ansonsten bleibt der Mieter noch zwei Werktage für den Mietgegenstand verantwortlich und hat für diese Zeit anteilig Miete zu zahlen. Soweit der Mietgegenstand vom Vermieter an einem anderen Ort als der Vertriebsstätte nach den vertraglichen Bestimmungenübernommen wird, hat der Mieter nach schriftlicher Mitteilung die Abholung täglich zwischen
8.00 und 17.00 Uhr am angegebenen Ort sicherzustellen. Dabei hat der Mieter auch sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person bei der Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter anwesend ist; Falls niemand beim Abholen anwesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweislast für den Zustand des Mietgegenstandes bei Übernahme durch den Vermieter.
(5) Die Mietgegenstände müssen sortiert, gereinigt, geordnet und gestapelt im Erdgeschoss bereitstehen. Falls der Mietgegenstand/ die Mietgegenstände nicht transportbereit sind, hat der Mieter eine Kostenpauschale in Höhe von € 150,- zu zahlen.
(6) Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Erstellung eines (Gegen-) Gutachtens für den Mieter bereitgehalten wird. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Falls der Mieter nicht die Möglichkeit eines Gegengutachtens nutzt, erfolgt die Schadensermittlung durch den Vermieter, die für den Mieter verbindlich ist. Im Übrigen richtet sich die Schadensabwicklung nach den Regelungen zu § 11 dieser AGB.
§ 11 Schaden und Verlust
(1) Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach der Feststellung, spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Vermieter schriftlich gemeldet werden.
(2) Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden den Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben
Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt.
(3) Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen Reparaturkostenaufwandes. Das Gleiche gilt für Beschädigung/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren den Vermieter dadurch entstandenen Schaden haftbar (wie etwa Sachverständigenkosten und/oder entgangenen Umsatz/Gewinn).
(4) Wird ein verlorengegangener Mietgegenstand später zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle verrechnet der Vermieter den vom Mieter ggf. gezahlten Wiederbeschaffungswert mit dem Mietzins.
(5) Die Kosten eines Sachverständigen, der vom Vermieter zur Feststellung des Schadens und/oder der Reparatur und/ oder der Reinigungskosten des Mietgegenstandes beauftragt wurde, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, einen geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.
(6) Bei einem Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass – nach Absicherung vor Ort und Leistung Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Hierzu gehört insbesondere auch die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge zu notieren sowie eine Skizze anzufertigen. Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten. Für den Abstellort des Mietgegenstandes sind –soweit vorhanden- Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich beim Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß
anzugeben. Auch bei der Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und deren Versicherer zu unterstützen und jeglichen Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Feststellung der Schadenslage erforderlich sind.
§ 12 Versicherung
(1) Der Mieter kann im Rahmen der Vertragsgestaltung beim Vermieter eine Versicherung gegen Diebstahl in Anspruch nehmen.
(2) Darüber hinaus besteht für den Anhänger Versicherungsschutz entsprechend der Pflicht zum Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsbedingungen sind beim Vermieter zu erfragen oder in der Fahrzeugmappe einsehbar.
§ 13 Kündigung
Die Vertragsparteien sind berechtigt den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn eine Vertragspartei seine aus dem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz folgende Pflicht verletzt.
§ 14 Datenschutz
(1) Die Datenschutzpraxis richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Personenbezogene Daten werden nur erhoben, wenn sie der Kunde von sich aus zur Vertragsabwicklung zur Verfügung stellt. Die bei dieser Gelegenheit eingegebenen personenbezogenen Daten werden zur Vertragsabwicklung sowie zur Bearbeitung der Anfragen des Mieters genutzt.
(3) Dabei werden folgende persönliche Daten des Mieters vom Vermieter in der EDV verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt:
a. Name
b. Anschrift
c. Telefonnummer
d. Email Adresse
(4) Die Weitergabe, der in Absatz 3 bezeichneten persönlichen Daten, erfolgt nur an Strafverfolgungsbehörden, Kreditinstitute, Versicherungen, Anwaltskanzleien und Inkassoinstitute sofern dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der vorgenannten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Interessenabwägung zugunsten des Vermieters ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Objekt nicht innerhalb von
24 Stunden nach der gegebenenfalls genutzten Mietzeitverlängerung an den Vermieter zurückgegeben wird, vom Mieter verwendete Zahlungsmittel wie Schecks oder Kreditkarten nicht eingelöst oder beanstandet werden und die Mietrechnung nicht bezahlt wird. Gleiches gilt auch, wenn das gemietete Objekt gestohlen oder beschädigt wird.
(5) Nach vollständiger Abwicklung des Vertrages werden die Daten des Mieters mit Rücksicht auf steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen gespeichert und nach Ablauf dieser Fristen gelöscht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um sämtliche erhobenen personenbezogenen Daten, sondern lediglich um die Daten, welche aus buchhalterischer, steuer- und handelsrechtlicher Rahmenbedingungen zwingend vorgehalten werden müssen.
Dies sind – soweit nicht in der Datenschutzerklärung abweichend oder ergänzend dargestellt– lediglich Name und Anschrift.
(6) Der Mieter hat ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie das Recht auf Auskunft, Änderung, Löschung, Vergessen und Datenportabilität. Er kann sich bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten unentgeltlich an den Vermieter wenden.
(7) Der Mieter hat zu jeder Zeit das Recht der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen. Hierüber wurde der Mieter ausdrücklich vor Vertragsabschluss belehrt.
(8) Weitergehende konkrete Informationen über die Datenerhebung und Datennutzung können
Sie der gesonderten Datenschutzerklärung entnehmen.
§ 15 Streitbeilegung
(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist.
(2) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer nationalen
Verbraucherschlichtungsstelle sind wir (Vermieter) weder verpflichtet noch bereit.
§ 16 allgemeine Hinweise und Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
(2) Der Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Sämtliche mündliche
Nebenabsprachen sind ungültig. Auch ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis hat
schriftlich zu erfolgen.
(3) Für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen Vermieter und Mieter gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern der Mieter nicht Verbraucher ist. In
einem solchen Fall richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Sofern einzelne Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten,
sind die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt.